Gesetzliche Grundlagen
Artikel 1 - Absatz 2 DSGVO
Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten |
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt für ALLE Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben oder ihre Waren und Dienstleistungen in der EU anbieten. Sie alle müssen die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellen. Dies gilt unabhängig von
- der Unternehmensgröße
- der Mitarbeiterzahl
- der Produkte oder Dienstleistungen
- der Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Einige Punkte darf jedes EU-Land ergänzend zu den Regelungen der EU-DSGVO selbst regeln, solange die nationale Vorschrift die Forderungen der DSGVO nicht aushebelt.
So regelt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) unter anderem, wann deutsche Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Unternehmen
- in der Regel
- mindestens zwanzig Personen
- ständig
- mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt.